"Es gibt ein unfehlbares Rezept,eine Sache gerecht unter zwei Menschen aufzuteilen:
Einer von ihnen darf die Portionen bestimmen, und der andere hat die Wahl."
Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit möchten Sie sich außergerichtlich einigen und eventuell auch die drohende Verjährung aufhalten Sie wollen nicht unbedingt zum Gericht, um ihren Anspruch zu titulieren und suchen einen kostengünstigen und sicheren Weg. Als Mediator und staatlich anerkannte Gütestelle i.S.d. § 794 I Nr. 1 ZPO, § 45 JustizG NRW bin ich - im Gegensatz zu vielen anderen Mediatoren - in der Lage, meinen Kunden eine vollstreckbare Ausfertigung der Güte- bzw. Mediationsvereinbarung zu verschaffen. Dies bedeutet für Sie, dass die abschließende Vereinbarung erforderlichenfalls auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, wenn sie aus irgendeinem Grunde von einem Beteiligten nicht freiwillg vollzogen wird. Auf diese Weise läßt sich ein überflüssiger Folgeprozeß vermeiden, genauso sicher wie bei einem Gerichtsverfahren. Zugleich jedoch schneller, günstiger, flexibler, diskreter und nachhaltiger. Ein wertvoller Vorteil.
Das Ziel ist es jedoch, eine allseits akzeptierte nachhaltige Lösung zu generieren, die aus freien Stücken umgesetzt wird. Wenn alle Beteiligten von der Sinnhaftigkeit der Lösung überzeugt sind, ist die Zwangsvollstreckung überflüssig.
Eine Gütestelle im Kontext außergerichtlicher Streitschlichtung einzuschalten und dort eine Einigung zu protokollieren, hat verschiedene Vorteile. Zum Beispiel:
Bedenken Sie: Der Gang zur Gütestelle ist kein notwendiges Übel auf dem Weg zu einem Gerichtsverfahren. Das Schlichtungsverfahren ist ein vollwertiges Instrument, um Ihnen den zeit- und kostenintensiven Gerichtsprozess zu ersparen.
Meine Gütestelle führe ich in Bottrop, doch auch wenn Sie in Essen, Oberhausen, Gladbeck, Gelsenkirchen oder im Umfeld dieser Gemeinden leben, können Sie sich gerne an mich wenden und auf Wunsch auch bundesweit.