Gütestelle in Bottrop


"Es gibt ein unfehlbares Rezept,eine Sache gerecht unter zwei Menschen aufzuteilen:

Einer von ihnen darf die Portionen bestimmen, und der andere hat die Wahl."

Zum Schlichter statt zum Richter

Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit möchten Sie sich außergerichtlich einigen und eventuell auch die drohende Verjährung aufhalten Sie wollen nicht unbedingt zum Gericht, um  ihren Anspruch zu titulieren und suchen einen kostengünstigen und sicheren Weg. Als Mediator und staatlich anerkannte Gütestelle i.S.d. § 794 I Nr. 1 ZPO, § 45 JustizG NRW bin ich - im Gegensatz zu vielen anderen Mediatoren - in der Lage, meinen Kunden eine vollstreckbare Ausfertigung der Güte- bzw. Mediationsvereinbarung zu verschaffen. Dies bedeutet für Sie, dass die abschließende Vereinbarung erforderlichenfalls auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, wenn sie aus irgendeinem Grunde von einem Beteiligten nicht freiwillg vollzogen wird. Auf diese Weise läßt sich ein überflüssiger Folgeprozeß vermeiden, genauso sicher wie bei einem Gerichtsverfahren. Zugleich jedoch schneller, günstiger, flexibler, diskreter und nachhaltiger. Ein wertvoller Vorteil. 

 

Das Ziel ist es jedoch, eine allseits akzeptierte nachhaltige Lösung zu generieren, die aus freien Stücken umgesetzt wird. Wenn alle Beteiligten von der Sinnhaftigkeit der Lösung überzeugt sind, ist die Zwangsvollstreckung überflüssig.

Vorteile der Schlichtung

Eine Gütestelle im Kontext außergerichtlicher Streitschlichtung einzuschalten und dort eine Einigung zu protokollieren, hat verschiedene Vorteile. Zum Beispiel:

  • Durch die Anrufung der Gütestelle wird die Verjährung für mindestens 6 Monate gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).  Das gilt unabhängig davon, ob der Antragsgegner seine Teilnahme an dem Güteverfahren erklärt oder es ablehnt. Indem Sie einen Güteantrag stellen, können Sie folglich den wegen der drohenden Verjährung bestehenden Zeitdruck aus der Angelegenheit nehmen und mit professioneller Unterstützung eine gütliche Einigung anstreben. Ansonsten tritt diese Wirkung regelmäßig nur im Falle einer Klage ein oder wenn ein Mahnbescheid beantragt wird.
  • Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs.1 Nr. 1 ZPO). Ansprüche aus derartigen Vereinbarungen verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs.1 Nr. 4 BGB). Auf diese Weise können sehr kostengünstig Vollstreckungstitel erwirkt werden.
  • Ein vor der Gütestelle geschlossener Vergleich zwischen Wohnungseigentümern über die Veräußerung seines Wohneigentums hat die Wirkungen eines Urteils (§ 19 Abs. 3 WEG).
  • Das komplette Güteverfahren ist nicht öffentlich und und ermöglicht es, den Streit diskret zu erledigen.
  • Die von der Gütestelle berechneten Kosten sind gering und das  Güteverfahren kann unabhängig vom Streitwert auch ohne Rechtsanwalt durchgeführt werden.

Bedenken Sie: Der Gang zur Gütestelle ist kein notwendiges Übel auf dem Weg zu einem Gerichtsverfahren. Das Schlichtungsverfahren ist ein vollwertiges Instrument, um Ihnen den zeit- und kostenintensiven Gerichtsprozess zu ersparen.

 

Meine Gütestelle führe ich in Bottrop, doch auch wenn Sie in Essen, Oberhausen, Gladbeck, Gelsenkirchen oder im Umfeld dieser Gemeinden leben, können Sie sich gerne an mich wenden und auf Wunsch auch bundesweit.

Formulare für die Gütestelle

Download
Schlichtungsordnung
Hier finden Sie die Schlichtungsordnung der Gütestelle, in der das Schlichtungsverfahren geregelt ist.
Schlichtungsordnung Gütestelle ab 11.01.
Adobe Acrobat Dokument 124.2 KB
Download
Schlichtungsantrag
Dies ist ein Formular, mit dem Sie ein Schlichtungsverfahren einleiten können. Das können Sie gerne benutzen.
Schlichtungsantrag.pdf
Adobe Acrobat Dokument 1.6 MB